Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ravensburg, Linienbündel „Nordost 3“ (34, 30/1, R30, 7554, 7554.1, 7573.1, 33/8) im offenen Verfahren

Ravensburg, Saksa | Landkreis Ravensburg
Julkaistu 4 kuukautta sitten | 26.8.2025 Alkuperäinen ilmoitus

Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 34, 30/1, R30, 7554, 7554.1, 7573.1 und 33/8 („ Linienbündel Nordost 3“). Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument und im Nahverkehrsplans des Landkreises Ravensburg 2025 (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. Dabei ist zu beachten, dass die Linie 33/8 erst zum 01.10.2033 in Betrieb geht. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 480.000 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind.
Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben.
Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.

Ilmoitusnumero 558023-2025
Ilmoitusta kuvaavat CPV-Koodit Joukkoliikennepalvelut maanteitse (60112000)
EUVL S 163/2025
Ilmoitustyyppi Ennakkoilmoitus julkisesta hankinnasta
Aluekoodi
Osoitetiedot Landkreis Ravensburg
Ravensburg
zv@rv.de
https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/558023-2025
Osoite, johon tarjoukset tai osallistumispyynnöt on lähetettävä
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