Erweiterung des Höchstwertes der Baurahmenvereinbarung Charlottenburg mit der Züblin Spezialtiefbau GmbH auf 140 Mio. EUR sowie Abruf von u.a. Beschleunigungsleistungen.

Berlin, Saksa | BEW Berliner Energie und Wärme GmbH
Julkaistu 4 viikkoa sitten | 31.8.2026 Alkuperäinen ilmoitus

Die Vergabestelle hat am 25.11.2024 eine Rahmenvereinbarung mit der Züblin Spezialtiefbau GmbH mit einem Höchstwert von max. 68,8 Mio. EUR abgeschlossenen (EU 741678-2024).
Die Rahmenvereinbarung (RV) umfasst Rückbau- und Spezialtiefbauleistungen im Zusammenhang mit den Neubau- und Infrastrukturprojekten zum Kohleausstieg am Transformationsstandort HKW Charlottenburg der Auftraggeberin durch einen ausführenden Auftragnehmer.
Es ist bereits ein Großteil der vorgesehenen Leistungen der Rahmenvereinbarungen durch die Auftraggeberin abgerufen. Im Verlauf der Vertragsdurchführung hat sich gezeigt, dass zur Erreichung der bereits vertraglich vereinbarten Projektziele zusätzliche, geänderte sowie beschleunigende Maßnahmen erforderlich sind. Die betreffenden Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den ursprünglich beauftragten Leistungen und dienen deren vollständiger und fristgerechter Realisierung. Die Änderung führt nicht zu einer Erweiterung des Auftragsgegenstandes um neue Bauvorhaben. Der Gesamtcharakter der Rahmenvereinbarung bleibt unverändert. Die Anpassung betrifft ausschließlich die Fortführung und Umsetzung der bereits ausgeschriebenen und vergebenen Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen technischen, baubetrieblichen und terminlichen Anforderungen des Projekts. Die Parteien haben dies in unterschiedlichen Nachträgen zum Rahmenvertrag realisiert, insbesondere einen Nachtrag zur Erhöhung des Höchstwertes der Rahmenvereinbarung von bisher 68,8 Mio. Euro auf 140 Mio. Euro netto (Schätzwert) (1. Nachtrag zum Rahmenvertrag vom 07.07.2026). Weiterhin wurde - ohne Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrages - eine Beschleunigungsvereinbarung inklusive neuer, verbindlicher Termine geschlossen, in deren Zuge ebenfalls diverse, bis dahin noch offene Nachträge des Auftragnehmers abschließend geregelt sowie bestehende Unklarheiten hinsichtlich der Vergütung von Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), Baustellengemeinkosten (BGK), Baustelleneinrichtung (BE) sowie Kosten für Health and Safety (HS) bei Zusatz- und Änderungsleistungen vertraglich präzisiert werden. (1. Nachtrag zum Rahmenvertrag vom 07.07.2026).

Die zusätzlichen Leistungen können aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nur durch den bisherigen Auftragnehmer erbracht werden (§ 132 Abs.2 Nr. 2 a) und b) GWB). Die Leistungen stehen in einem engen funktionalen, technischen und organisatorischen Zusammenhang mit den bereits ausgeführten bzw. laufenden Leistungen der Rahmenvereinbarung. Ein Wechsel des Auftragnehmers oder die Einbindung eines weiteren Auftragnehmers würde erhebliche technische, betriebliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten verursachen. Insbesondere bestehen aufgrund der räumlich begrenzten Baustellensituation innerhalb eines im Betrieb befindlichen Kraftwerksstandortes erhebliche Anforderungen an die Baustellenlogistik, Arbeitskoordination und Sicherheitsorganisation. Es besteht das Risiko einer Überlastung der Verkehrssituation innerhalb des Kraftwerkgeländes sowie der Zufahrtsstraßen. Die Einbindung eines weiteren Auftragnehmers würde zusätzliche Schnittstellen schaffen und zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand, Risiken bei der Leistungserbringung, Effizienzverlusten, Haftungs- und Gewährleistungsabgrenzungsproblemen sowie erheblichen Terminrisiken führen. Darüber hinaus betreffen die erforderlichen Maßnahmen teilweise bereits ausgeführte oder laufende Leistungen, deren Änderung oder Beschleunigung sachgerecht nur durch den ursprünglichen Auftragnehmer vorgenommen werden kann.
Eine erneute Vergabe der betreffenden Leistungen würde zu erheblichen Verzögerungen des Gesamtprojekts führen. Die Leistungen bilden wesentliche Voraussetzungen für nachfolgende Gewerke und für die Umsetzung der Infrastrukturmaßnahmen am Standort. Verzögerungen würden daher erhebliche Folgewirkungen für den Gesamtterminplan auslösen.
Die Anpassung des Höchstwertes gewährleistet die Fortführung der bereits begonnenen Leistungen durch den bestehenden Auftragnehmer unter Wahrung der technischen Kontinuität und der Projektziele. Hinzukommen Risiken im Zusammenhang mit dem gesetzlich angeordneten Kohleausstieg sowie dem Verlust von wirtschaftlich erheblichen KWK- Förderungen.
Die mit der Rahmenvereinbarung beauftragten Leistungen sind baulich zwingende Voraussetzung für den nachfolgenden Anlagenbauer der zu errichtenden GuD-KWK-Anlage. Bei einer Verzögerung der Bauleistungen hätten die Folgegewerke nicht rechtzeitig Baufreiheit und das Gesamtprojekt am Standort würde sich erheblich verzögern.
Da der GuD-Neubau, dessen baulichen Voraussetzungen mit der Rahmenvereinbarung realisiert werden, Teil der Gesamtstrategie der Auftraggeberin und damit zwingend auch der Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung in Berlin mit Strom und Fernwärme dient, würden Verzögerungen am Standort Charlottenburg automatisch auch zu Verzögerungen an anderen Standorten führen. Beispielsweise könnten dann die Kohlebestandsanlagen am Standort Reuter West nicht fristgemäß abgeschaltet werden, da die GuD in Charlottenburg zukünftig einen Teil der Erzeugung der abzuschaltenden Kohleanlagen in Reuter West übernehmen soll. Bei Verzögerungen in Charlottenburg besteht das beträchtliche, zusätzliche Risiko, dass für die Altanlagen in Reuter ein Kohleverstromungsverbot ausgesprochen wird, bevor die Ersatzanlagen in Charlottenburg fertig gestellt sind. Sollte die Auftraggeberin dem Verbot nicht folgen können, drohte neben einem Zwangsgeld eine Geldbuße von bis zu 1 Mio. EUR.
(§ 132 Abs.2 Nr.2 a) und b) GWB).
Der zusätzliche Leistungs- und Beschleunigungsbedarf war für die Auftraggeberin bei Abschluss der Rahmenvereinbarung trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbar. Erst während der Umsetzung des Gesamtvorhabens stellte sich heraus, dass zur Sicherstellung der Projektziele und der Einhaltung der verbindlichen Realisierungs- und Inbetriebnahmetermine zusätzliche Anpassungs-, Änderungs- und Beschleunigungsmaßnahmen erforderlich sind. Die daraus resultierenden Mehrleistungen ergeben sich aus den tatsächlichen Projekt-, Baugrund-, Logistik- und Ausführungsbedingungen sowie aus den Anforderungen an die Terminsteuerung eines komplexen Transformationsprojekts im laufenden Anlagenbetrieb. Beispielhaft sei das Auffinden einer nicht vorhersehbaren, erheblichen Mehrmenge an gefährlichem Abfall genannt. (§ 132 Abs.2 Nr.3 GWB).
Die Änderung verändert den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht.
Alternativen (Ausführung durch Wettbewerber etc.) wurden im Rahmen einer europaweiten Markterkundung geprüft, hätten aber das vorrangige Ziel der termingerechten Baufeldübergabe an die Nachfolgewerke nicht erreicht. Eine verspätete Baufeldübergabe würde zusätzlich zu den zuvor genannten Risiken automatisch zu berechtigen Behinderungsansprüchen der Nachfolgegewerke führen, die die Mehrkosten der hiesigen Höchstwerterweiterung- und Beschleunigungsvereinbarung voraussichtlich wesentlich überschreiten.

Ilmoitusnumero 602533-2026
Ilmoitusta kuvaavat CPV-Koodit
EUVL S 168/2026
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Aluekoodi
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