Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB
Die Zuschlagserteilung/Auftragserteilung bzw. der Vertragsabschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 GWB frühestens nach Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Informationen über die Überprüfungsfristen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Begründung:
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat zur Notrufabfrage, Alarmierung und Nachrichtenübermittlung eine ständig besetzte Einsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 BrSchG). Zudem ist durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld eine Rettungsdienstleitstelle als koordinierende Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereiches einzurichten. Sie ist zusammen mit der Einsatzleitstelle des Brandschutzes und der Hilfeleistung als integrierte Leitstelle zu betreiben (§ 9 Absatz 1 RettDG LSA).
Für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung einer Integrierten Leitstelle ist es zwingend erforderlich entsprechende Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) vorzuhalten und einzusetzen, welche den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Für den Betrieb einer notwendigen Interimsleitstelle der ILS ABI wird temporär ein DeutschlandLAN Connect IP100 Anschluss als Telefonanschluss benötigt. Die Interimsleitstelle ist eine Zwischenlösung als Behelfsleitstelle bis zur Inbetriebnahme des Neubau der ILS. Der Betrieb der Interimsleitstelle ist ab Quartal 1 2026 geplant. Ohne eine Bereitstellung des Kommunikationsanschlusses ist der Betrieb der Interimsleitstelle der ILS ABI nicht möglich.
Die deutsche Telekom ist Netzbetreiberin mit eigener Infrastruktur und stellt als einziges Unternehemen flächendeckend den Zugang zum öffentlichen Festnetz mit den erforderlichen Qualitätsanforderungen für Notrufeinrichtungen sicher. Dies erfolgt in der Regel durch separate Callcenter, welche ausschließlich den BOS-Leitstellen als 24/7 Ansprechpartner dienen, sobald Störungen im System auftreten. Im Falle von Störungen können Leitungen schnell und unkompliziert auf intakte Leitungen umgeroutet werden. Ferner bietet die Telekom leistungsfähige Festverbindungen mit garantierten Latenzzeiten, Bandbreiten und Notstromversorgung. Die Telekom unterhält zudem ein eigenes Techniker-Netz, welches mit den speziellen Anforderungen von BOS Behörden vertraut ist. Die Telekom hat als zugelassener Anbieter für sicherheitsrelevante Telekommunikation besondere Berechtigungen. Gemäß $11 TKG unterliegt die Telekom der Pflicht als Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefonnetzes, verlässliche Kommunikation im Katastrophenfall sicherzustellen. Letztlich sind die Anschlüsse der Telekom untrennbar mit der Netzinfrastruktur verbunden und es existiert kein anderer Anbieter, der die aufgeführten Eigenschaften vollständig in einem Angebot vereinen kann.
Es ist beabsichtigt nach Ablauf der Frist gem. § 135 Abs. 3 GWB den Auftrag an die Deutsche Telekom Business Solutions GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn zu erteilen
| Ilmoitusnumero |
532028-2025 |
| Ilmoitusta kuvaavat CPV-Koodit |
Puhelin- ja tiedonsiirtopalvelut (64210000) |
| EUVL S |
155/2025 |
| Ilmoitustyyppi |
Ennakkoilmoitus julkisesta hankinnasta |
| Aluekoodi |
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| Osoitetiedot |
Bereich Landrat/Vergabestelle Köthen steffen.werner@anhalt-bitterfeld.de https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/532028-2025 |
| Osoite, johon tarjoukset tai osallistumispyynnöt on lähetettävä |
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| Liitteet |
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| Lähde |
TED |